Das Klimaanpassungsgesetz und messbare Schritte hin zur Schwammstadt

Lt. § 3 (1) des Klimaanpassungesetzes legt die Bundesregierung für den Zuständigkeitsbereich des Bundes „bis zum Ablauf des 30. September 2025 eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie mit messbaren Zielen vor“. Lt. § (2) sind in der Klimaanpassungstrategie mehrere „Cluster und ihnen zugeordnete Handlungsfelder [mit Relevanz für die Klimaanpassung] aufzunehmen“. Bezogen auf das Schwammstadt-Konzept sind dabei mindestens folgende Cluster von Bedeutung:

  • „Das Cluster Stadtentwicklung, Raumplanung und Bevölkerungsschutz“ mit den Handlungsfeldern „Raumplanung“ sowie „Stadt und Siedlungs-entwicklung“.
  • „Das Cluster Wasser“ mit u.a. folgenden Handlungsfeldern: „Wasserhaushalt und Wasserwirtschaft, einschließlich Hoch- und Niedrigwasserrisiko-management sowie
  • Starkregenrisikomanagement“

Lt. § 3 (3) soll die „vorsorgende Klimaanpassungsstrategie“ für jeden Cluster u.a. „hinreichend ambitionierte, messbare Ziele“ enthalten. Ferner sollen Indikatoren bestimmt werden, mit denen „gemessen“ werden kann, „inwieweit das Ziel erreicht

worden ist“.

Lt. § 3 (4) sind „die Länder, Verbände und die Öffentlichkeit (…) bei der Festlegung von messbaren Zielen und den entsprechenden Indikatoren sowie bei der Auswahl von Maßnahmen zu beteiligen“.

Lt. § 8 Berücksichtigungsgebot wird mit Starttermin am 01. Jan. 2025 u.a. folgendes bestimmt:

„(1) Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen das Ziel der Klimaanpassung nach § 1 fachübergreifend und integriert zu berücksichtigen. Dabei sind sowohl die bereits eingetretenen als auch die zukünftig zu erwartenden Auswirkungen des Klimawandels zu berücksichtigen, insbesondere

1. Überflutung oder Überschwemmung bei Starkregen, Sturzfluten oder Hochwasser,

2. Absinken des Grundwasserspiegels oder Verstärkung von Trockenheit oder Niedrigwasser,

3. Bodenerosion oder

4. Erzeugung oder Verstärkung eines lokalen Wärmeinsel-Effekts.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Versickerungs-, Speicher- und Verdunstungsflächen im Rahmen einer wassersensiblen Entwicklung so weit wie möglich erhalten werden.“

Und in § 8(3) wird u.a. gefordert:

„Träger öffentlicher Aufgaben sollen darauf hinwirken, dass bereits versiegelte Böden, deren Versiegelung dauerhaft nicht mehr für die Nutzung der Böden notwendig ist, im Rahmen von Maßnahmen in ihrem Verantwortungsbereich in den natürlichen Funktionen des Bodens (…), soweit dies erforderlich und zumutbar ist, wiederhergestellt und entsiegelt werden.“

Bezogen auf den Regelungsbereich der Stadt Freiburg ist noch § 8 (4) von Bedeutung:

„Die Kompetenzen der Länder, der Gemeinden und der Kreise, die Regelungen nach den Absätzen 1 bis 3 innerhalb ihrer jeweiligen Verantwortungsbereiche auszugestalten, bleiben unberührt.“

Soll heißen: Die Stadt Freiburg kann unter Berücksichtung anderer Vorschriften und Gesetze ggf. auch noch über diese Anforderungen hinausgehen.

Einschränkend ist noch auf § 9 Bund-Länder-Zusammenarbeit hinzuweisen:

 „(1) Unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht können die Länder eigene Gesetze zum Zweck der Klimaanpassung erlassen. Die bestehenden Gesetze zum Zweck der Klimaanpassung der Länder gelten unbeschadet der Vereinbarkeit mit Bundesrecht fort.“

Allerdings wäre es nach § 10 Klimaanpassung der Länder wünschenswert, wenn nach Abs. 1 die Länder „zur näheren Ausgestaltung (…) die vorsorgende Klimaanpassungsstrategie des Bundes“ mit heranziehen würden.

Das Klimaanpassungesetz fordert an verschiedener Stelle „integrierte“ bzw.

„ganzheitliche Gesamtkonzepte“. Dabei können sich Länder und Kommunen nach § 12 (7) um eine Unterstützung durch den Bund bewerben:

„Die Bundesregierung unterstützt innerhalb ihrer Zuständigkeiten und nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes die Träger öffentlicher Aufgaben mittels bestehender Förderangebote und mittels Aufgaben, die zur Erstellung von Klimaanpassungskonzepten nach Maßgabe des Haushaltsrechts dienen.“

Wohlgemerkt: Alle zitierten Anforderungen richten sich an den Bund selbst sowie mit Einschränkungen an die Bundesländer. Aber wir würden es sehr begrüßen, wenn die Stadt Freiburg mit ihrem Anspruch „Green City“ und „Öko-Hauptstadt“ die Ziele des Klimaanpassungsgesetzes des Bundes in ihr Klimawandelfolgenanpassungskonzept mit einbeziehen würde – zumal lt. § 12(7) die Aussicht besteht, Fördermöglichkeiten des Bundes in Anspruch nehmen zu können. Die Chancen dafür stehen gut, wenn sich die Stadt Freiburg mit einem „messbaren“ 0,5 Prozent-Konzept beispielhaft an die Spitze der deutschen Schwammstadtkommunen setzen würde.